Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1. Grundsätze

  1. Medava + Partner GmbH ist ein Unternehmen, welches als Teil-Generalunternehmung (Teil-GU) sowie als Hersteller und Lieferant von Produkten und Leistungen am Bau tätig ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Verträge über den Abschluss von Verträgen als GU, Teil-GU oder für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen für den Bau. Diese Bestimmungen gelten weiterhin für Handels­waren, die wir im Rahmen unseres Tätigkeits­feldes international anbieten.
  2. Abweichen­de Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unver­bindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Etwaige mündliche Vereinbarungen werden in der Regel erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung wirksam, jedoch können einzelne Aufträge (Zusatzaufträge, Nachträge) auch mündlich vereinbart sein. Die Akzeptanz der Lieferung durch den Besteller ist Beweis für das Zustandekommen der mündlich abgeschlossenen Bestellung.
  4. Die in der Schweiz im Bauwesen genutzten SIA-Normen gelten nur dann als anerkannt, wenn sie im Vertrag bezeichnet sind mit Hinweis auf die jeweils gültige Bestimmung.

2. Angebote und Vertraulichkeit

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich soweit nichts anderes vermerkt ist. Liefern wir Ware aufgrund von Dringlichkeit ohne schriftliche Auftragsbestätigung, gilt die Annahme der Lieferung als Auftragsbestätigung. Der Besteller hat den Inhalt der Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Tagen nach Anlieferung zu überprüfen und etwaige Abweichungen zu seiner Bestellung unverzüglich anzuzeigen. Weitere Bestellungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben oder nicht.
  3. Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet wurden, sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, etwaige Kopien und/oder elektronische Dateien sind dann unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen.

3. Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Angebotspreise ohne Verpackung, Zollgebühren und ohne staatliche Abgaben. Unsere Angebotspreise sind Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer, wenn nicht etwas anderes angegeben ist.
  2. Wurden Waren bestellt und sind keine Preise vereinbart worden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Preistabellen für Arbeiten, Montageleistungen und Lieferungen.
  3. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
  4. Tritt eine wesentliche Änderung unserer Lohn-, Einkaufs-, Material- oder Energiekosten ein, sind wir berechtigt, diese dem Kunden zu berechnen.
  5. Ein Skontoabzug ist nur bei einer schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller zulässig.
  6. Der Kaufpreis ist 14 Tage nach Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus Rechnung oder Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Dies gilt auch für Entgeltforderungen für Montageleistungen unseres Unternehmens.
  7. Im Falle von Teillieferungen stellen wir in der Regel Akontorechnungen und behalten uns damit eine anteilige Fakturierung vor.
  8. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  9. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug und ist der Besteller ein kaufmännisches Unternehmen, beträgt der Verzugszins acht Prozent über dem jeweiligen Basissatz. Wir behalten uns vor, höhere Verzugsschäden nachzuweisen und geltend zu machen. Ansonsten gelten gesetzliche Bestimmungen.
  10. Der Besteller ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden.
  11. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers, verspätete Zahlung und allgemein Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug-um-Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichtleistung verlangen.
  12. Im Fall verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung zurückstellen.
  13. Unsere Rechnungen können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist noch regulär beanstandet werden. Danach sind Beanstandungen nicht mehr möglich, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen (z.B. bei versteckten Mängeln) dieser Regelung entgegenstehen.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschliesslich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die tech­nischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäss und rechtzeitig zu erfüllen.
  2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Unser Haftung ist grundsätzlich auf den eingetretenen Schaden begrenzt.
  4. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
  5. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

5. Gefahrübergang – Versand, Verpackung, Lieferung

  1. Wir liefern in der Regel «frei Haus». Wenn es sich jedoch um eine Lieferung an eine Baustelle handelt, so liefern wir an die Baustelle ohne Ablad. Das Abladen vom Transportfahrzeug gehört nicht zu unseren Leistungen.
  2. Etwaige Zollgebühren, amtliche Gebühren, Sonderabgaben, welche oft im internationalen Verkehr vorher nicht kalkulierbar sind, sind nicht Bestandteil unserer Angebote und werden separat in Rechnung gestellt.
  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Grundsätzlich hat der Besteller für einen angemessenen auch für LKW zugänglichen Ablade- und Lagerplatz für die angelieferten Waren zu sorgen. Steht bei der Anlieferung kein Ablade- und Lagerplatz zur Verfügung, sind wir berechtigt, angelieferte Waren kostenpflichtig für den Besteller an einem geeigneten Ort zwischenzulagern. Die Lieferung an diesen geeigneten Ort gilt dann als Lieferung. Der Besteller wird entsprechend zeitnah informiert.

6. Warenprüfung, Mängel, Gewährleistung, Haftung

  1. Eine gelieferte Ware muss nach Anlieferung innerhalb von ein bis zwei Tagen auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel geprüft werden. Das Fehlen von Teilen oder anderen Mängeln ist sofort anzuzeigen.
  2. Wird ohne weitere Prüfung der Bau fortgesetzt und die gelieferte Ware ohne Abnahme oder ohne Genehmigung durch uns in Gebrauch genommen, schliesst dies die Gewährleistungspflicht für nachträgliche Schäden aus.
  3. Bei nachträglichem Erkennen eines Schadens muss unverzüglich eine Rüge innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnisnahme an uns erfolgen. Die Rüge muss zwingend schriftlich sein mit der Dokumentation des Schadens, möglichst mit Bildnachweis. Nur so ist gewährleistet, dass der Schaden dem tatsächlichen Verursacher zuzuordnen ist, dass keine Folgeschäden aufgetreten sind, dass wir den Schaden rechtzeitig begutachten können und dass wir rechtzeitig handeln können, um weiteren Schäden und Schadenfolgen zu vermeiden.
  4. Die sofortige Prüf- und Rügepflicht gilt für den Besteller auch für alle Montageleistungen inklusive aller Installationsleistungen.
  5. Wir haben grundsätzlich das Recht auf eine Nachlieferung und/oder Nachbesserung, falls ein Schaden aufgetreten ist.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Grundsätzlich gilt, dass zur Erfüllung aller Forderungen, einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bis zur vorständigen Bezahlung unser Eigentum bleibt.
  2. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  4. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräussern, zu verwerten oder eine Sicherungsübereignung dieser Vorbehaltsware vorzunehmen.

8. Bauhandwerkerpfand

  1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach Ablauf der Zahlungsfrist und nach einer einmaligen Mahnung berechtigt, ein Grundpfand für die offenen Forderungen an dem Grundstück oder der Immobilie zu errichten. Es gelten ansonsten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Zusatzaufträge, Nachträge oder sonstige zusätzlichen Bestellungen und Aufträge im Rahmen eines Gesamtwerkes gelten mit Bezug auf das Bauhandwerkerpfand als Teil des Gesamtwerkes, es sei denn, etwas anderes sei ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Die Frist für das Bauhandwerkerpfandrecht gilt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Gesamtwerkes für alle auch zusätzlich beauftragten und auch früher beendeten Teilwerke im Rahmen des Gesamtwerkes.

9. Allgemeines

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die beanstandeten Bestimmungen werden ersatzlos gestrichen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Leistungs- und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz in der Schweiz. Bei Lieferungen ins Ausland können wir alternativ den Lieferort als Leistungs- und Erfüllungsort bestimmen.
  2. Es gelten in der Regel die gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz am Ort unseres Geschäftssitzes. Bei Lieferungen ins Ausland können wir alternativ die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes wählen.